Informationen zur Abrechnung und zu den Kosten

Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Grundlage der gültigen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) sowie gemäß den aktuellen Abrechnungsempfehlungen, die zum 1. Juli 2024 von der Bundespsychotherapeutenkammer, der Bundesärztekammer, den Beihilfeträgern von Bund und Ländern sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam verabschiedet wurden.

 

Weitere Informationen finden Sie beispielsweise unter:

https://www.bptk.de/neuigkeiten/umsetzung-der-abrechnungsempfehlungen-in-der-privatpsychotherapeutischen-versorgung/

 

Private Krankenversicherung & Beihilfe

In den meisten Fällen übernehmen private Krankenversicherungen und die Beihilfe die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung Ihres Kindes oder Jugendlichen. Wie viel erstattet wird, hängt von den Vertragsbedingungen Ihrer Versicherung ab.

  • Psychotherapeutische Sprechstunde (50 Min., 2,3-facher Satz): 134,07 € (GOP-Ziffer 812a)
  • Therapiesitzungen (50 Min., 2,3-facher Satz): 134,07–167,58 € (GOP-Ziffern 812a, 870, 801a), je nach Therapierahmen (Akut-, Kurzzeit- oder Langzeittherapie) oder Sitzungsform (psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik, Akut-, Kurzzeit- oder Langzeittherapie)
  • Zusätzliche Kosten (in der Regel einmalig): z. B. Erhebung der biographischen Anamnese, Auswertung psychologischer Fragebögen oder ggf. gutachterliche Therapieanträge

Bitte klären Sie vor Beginn der Behandlung direkt mit Ihrer Versicherung, in welchem Umfang die Kosten übernommen werden

 

Selbstzahler*innen

Sie können die Therapie für Ihr Kind oder Ihren Jugendlichen direkt selbst bezahlen, ohne Antrag, Wartezeit oder Eintrag in die Krankenakte. Die Honorare entsprechen den Sätzen für Privatpatient*innen nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP, siehe oben).

 

Gesetzliche Krankenversicherung

Da meine Praxis nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, können die Kosten nicht direkt über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden. Eine Kostenerstattung ist in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist der Nachweis, dass Ihr Kind oder Jugendlicher innerhalb eines angemessenen Zeitraums keinen Therapieplatz bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung gefunden hat. Informationen hierzu erhalten Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren.

Wichtig: Bei einer Kostenerstattung treten Sie zunächst in Vorleistung. Das bedeutet, dass das Honorar für die Sitzungen direkt an die Praxis gezahlt wird und die Krankenkasse die Kosten erst nachträglich erstattet. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens voraussichtlich eine Eigenbeteiligung entsteht, da die Honorare gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in der Regel über den von den gesetzlichen Krankenkassen festgelegten Sätzen liegen.

 

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